Ziele

Ziele und Maßnahmen:

 

Die dgkjf vertritt die Interessen der approbierten Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und strebt eine weitere Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien an.

 

Erstes Ziel ist die Aufrechterhaltung der bisherigen hohen Qualität von Ausbildung und Patientenversorgung im Kinder- und Jugendlichenbereich

 

Zweites Ziel ist eine Reformierung des Psychotherapeutengesetzes, die einen noch weiter gehenden Schutz der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie herstellt:

 

1. Festschreibung der Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie als postgraduierte Ausbildung in öffentlichen und in privaten Ausbildungseinrichtungen wie bisher.

 

2. Erweiterung der Approbation auf Familientherapie, d. h. auf die Behandlung von Familien, in denen psychische oder psychosomatische Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen auftreten.

 

3. Absolventen eines Psychologiestudiums müssen Klinische Entwicklungspsychologie  als Prüfungsfach nachweisen. Als Nachweis dient auch eine postgraduierte Vorlesung mit Seminar in diesem Fach im Umfang von 12 ECT mit Abschlussklausur, die an einer Hochschule oder einem anerkannten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie-Ausbildungsinstitut in Zusammenarbeit mit einer Hochschule angeboten werden kann.

 

4. Approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erhalten Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten.

 

5. Absolventen eines pädagogischen oder eines sozialpädagogischen Master-Studiums sowie Absolventen eines medizinischen Studienfachs (Medizin, Psychomedizin) bzw. der Schulpsychologie erhalten Zugang zur Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Sie müssen Klinische Entwicklungspsychologie  als Prüfungsfach nachweisen. Als Nachweis dient auch eine postgraduierte Vorlesung mit Seminar in diesem Fach im Umfang von 12 ECT mit Abschlussklausur, die an einer Hochschule oder einem anerkannten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie-Ausbildungsinstitut in Zusammenarbeit mit einer Hochschule angeboten werden kann.

 

6. Anhebung der Altersgrenze auf 25 Jahre im Gesetzestext, zusätzlich Mitbehandlung von Vater, Mutter und der Familie  (die unter Ziel 3 genannten notwendigen Erweiterungen)

 

7. Änderung der Legaldefinition „Psychotherapie als Anwendung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren (PsychG § 1 (3)) durch Streichung der Begriffs „wissenschaftlich“. Begründung: Die wissenschaftliche Anerkennung über reine RCT- und Metastudien ist heute wissenschaftlich so sehr umstritten, dass neue Kriterien gefunden werden müssen (vergl. Sulz 2014). Weder ärztliches Handeln noch Psychotherapie lässt sich auf ausschließlich wissenschaftlich anerkannte Methoden reduzieren – würde man dies tun, wäre keine wirksame Therapie mehr möglich. Denn viele wesentlichen Elemente des Therapieprozesses sind wissenschaftlich noch nicht untersucht worden – vielleicht die wirksamsten.

 

Drittes Ziel ist

 

1. die sozialrechtliche Anerkennung und Abrechnungsgenehmigung bisher nicht vergüteter psychotherapeutischer Leistungen von approbierten Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen:

 

a) Anhebung der Altersgrenze auf 25 Jahre

b) Kurztherapie der Mutter

c) Kurztherapie des Vaters

d) Paartherapie der Eltern

e) Familientherapie

f) Elterngruppen.

 

2. Die Erlangung der Abrechnungsgenehmigung in Erwachsenenpsychotherapie durch eine Zusatzausbildung (analog zu der bereits bestehenden Möglichkeit, als Erwachsenenpsychotherapeut durch eine Zusatzausbildung Abrechnungsgenehmigung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie zu erhalten). Allerdings halten wir die bisherige Regelung, dass Erwachsenentherapeuten nur 200 Stunden Theorie und 5 Behandlungen unter Supervision machen müssen, für unverantwortlich. Es sind mindestens 400 Stunden Theorie und 400 Stunden Therapie unter 100 Stunden Supervision erforderlich – für beide Seiten in beide Richtungen. Dies muss auch bei eventuellen Übergangsregelungen einer Gesetzesreform eingehalten werden.

 

Viertes Ziel ist die Einbeziehung von umfangreichen Präventionsmaßnahmen in den Leistungskatalog der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen und FamilientherapeutInnen, z. B. Durchführung obiger Leistungen, wenn die Gefahr einer Symptombildung besteht.

 

Fünftes Ziel ist die Einrichtung von Lehrstühlen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie an Universitäten und Hochschulen.

 

Sechstes Ziel ist die Einrichtung von staatlichen oder staatlich finanzierten Forschungszentren für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie.

 

Siebtes Ziel ist der Ausbau von psychotherapeutischen Abteilungen in kinder- und jugendpsychiatrischen Kliniken

 

Achtes Ziel ist die qualifikationsgerechte Bezahlung approbierter Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen, nicht ausgehend von ihrem Zugangsstudium, sondern ausgehend von ihrer hohen Kompetenz als Heilberuf auf Facharztniveau.

 

Neuntes Ziel ist die Berechtigung approbierter Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnn zur Übernahme leitender Positionen in kinder- und jugendpsychotherapeutischen Einrichtungen und Abteilungen

Ziele der dgkjf gemäß §2 der Satzung:

 

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, sowie der Wissenschaft, Forschung, Lehre, Aufklärung, Prävention, Behandlung und Rehabilitation auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie. Dabei wird Familientherapie nicht als eigenes Psychotherapieverfahren sondern als Kern-Methode der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Familie als die zu behandelnde Personengemeinschaft verstanden. Sie benötigt besondere Erwähnung, weil zu ihr auch die Behandlung von erwachsenen Familienmitgliedern gehört und weil es nicht nur um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen geht, sondern auch um die Gesundheit der Familie. Der Verein verfolgt diese Zwecke durch Förderung folgender Ziele:

 

a) die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Weiterbildung und Erziehung auf dem Gebiet der Aufklärung über bzw. Prävention und Behandlung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter und in Familien;

 

b) die Förderung der Krankenversorgung, der Prävention und Rehabilitation und Aufklärung im Bereich psychischer und psychosomatischer und neuropsychologischer Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter und in Familien;

 

c) die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien, die infolge psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen bzw. chronischer Krankheiten auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowohl kurzfristig in Krisensituationen als auch langfristig durch Beratung oder Behandlung;

 

d) die Aufklärung und Beratung von Familien, Ehepaaren, Eltern, Erziehern, Schulen und Erziehungsstätten in Familien- und Erziehungsfragen;

 

e) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens