Satzung vom 21. Juli 2014 – Stand 6. Juli 2015 (geändert durch Vorstandsbeschluss gemäß § 11)
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „deutsche gesellschaft für kinder- und jugendlichenpsychotherapie und familientherapie dgkjf“. Er hat seinen Sitz in München. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 01.01. und endet am 31.12. des gleichen Jahres. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, sowie der Wissenschaft, Forschung, Lehre, Aufklärung, Prävention, Behandlung und Rehabilitation auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie. Dabei wird Familientherapie nicht als eigenes Psychotherapieverfahren sondern als Kern-Methode der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und die Familie als die zu behandelnde Personengemeinschaft verstanden. Sie benötigt besondere Erwähnung, weil zu ihr auch die Behandlung von erwachsenen Familienmitgliedern gehört und weil es nicht nur um die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen geht, sondern auch um die Gesundheit der Familie. Der Verein verfolgt diese Zwecke durch Förderung folgender Ziele:
a) die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Weiterbildung und Erziehung auf dem Gebiet der Aufklärung über bzw. Prävention und Behandlung von psychischen, psychosomatischen und neuropsychologischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter und in Familien;
b) die Förderung der Krankenversorgung, der Prävention und Rehabilitation und Aufklärung im Bereich psychischer und psychosomatischer und neuropsychologischer Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter und in Familien;
c) die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und deren Familien, die infolge psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen bzw. chronischer Krankheiten auf die Hilfe anderer angewiesen sind, sowohl kurzfristig in Krisensituationen als auch langfristig durch Beratung oder Behandlung;
d) die Aufklärung und Beratung von Familien, Ehepaaren, Eltern, Erziehern, Schulen und Erziehungsstätten in Familien- und Erziehungsfragen;
e) Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens
(2) Der Verein erreicht seine Ziele
a) durch Maßnahmen und Aufgaben, die helfen, dass die Aus-, Weiter- und Fortbildung und insbesondere die Anwendung der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und der Familientherapie entsprechend den geltenden wissenschaftlichen und ethischen Standards und somit entsprechend den Anforderungen der Qualitätssicherung und den Notwendigkeiten der Patientenversorgung erfolgen. Insbesondere:
aa) alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Beibehaltung des approbierten Berufs des/der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutIn und seiner eigenständigen Approbation zur „approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ bzw. zum „approbierter Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten“ zu erreichen, z. B. durch Schulung von Lehrpersonal wie Supervisoren, Selbsterfahrungsleiter und Dozenten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
ab) alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Festschreibung der Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie als postgraduierte Ausbildung in öffentlichen und in privaten Ausbildungseinrichtungen zu erreichen, z.B. durch Erarbeitung von Curricula und Lehrplänen für Studium und Weiterbildung.
ac) alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einbeziehung von umfangreichen Präventionsmaßnahmen in den Leistungskatalog der Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen zu erreichen, z. B. durch Erarbeitung eines Präventions-Katalogs für den Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie.
ad) alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einrichtung von Lehrstühlen für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie an Universitäten und Hochschulen zu erreichen, z. B. durch Konferenzen und Veranstaltungen, die dazu führen, dass öffentliche Gelder bzw. private Stiftungsgelder zur Verfügung gestellt werden.
ae) alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Einrichtung von staatlichen oder staatlich finanzierten Forschungszentren für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und Familientherapie zu erreichen, z. B. durch Konferenzen und Veranstaltungen, die dazu führen, dass öffentliche Gelder bzw. private Stiftungsgelder zur Verfügung gestellt werden.
b) durch die Unterstützung, Organisation und Gründung von wissenschaftlichen Arbeitskreisen und Symposien, die sich wissenschaftlichen, psychotherapeutischen und Erziehungsfragen widmen und Förderung der Ausbildung zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und zur/zum FamilientherapeutIn;
c) durch das Angebot von Aufklärung, Beratung, und Vermittlung von wirksamen Hilfsmaßnahmen und Förderung der Durchführung bzw. Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf dem Gebiet psychischer und psychosomatischer Erkrankungen im Jugend- und Kindesalter und psychsozialen Störungen der Familien;
d) durch direktes Angebot von Aufklärung und Beratung von Familien, Ehepaaren, Eltern, Erziehern, Schulen und Erziehungsstätten in Familien- und Erziehungsfragen durch die Herstellung von Schriften, Veranstaltung von Informationsveranstaltungen;
e) durch direktes Angebot (sowie der Organisation von Informationsveranstaltungen) von Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden therapeutischen und präventiven Einrichtungen, sofern diese steuerbegünstigte Körperschaften sind;
f) durch direktes Angebot von Unterstützung von Kindern und Jugendlichen und Familien, die infolge psychischer oder psychosomatischer Erkrankungen bzw. chronischer Krankheiten auf die Hilfe anderer angewiesen sind, durch Beratung und Behandlung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft und Beitrag
(1) Vollmitglied können approbierte Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen werden. Vollmitglieder sind ordentliche Mitglieder. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
(2) Junior-Mitglied können AusbildungsteilnehmerInnen einer anerkannten postgraduierten Ausbildungsstätte in Kinder -und Jugendlichenpsychotherapie werden. Sie haben aktives und passives Wahlrecht bezüglich der Wahl des fünften Vorstandsmitglieds (AusbildungsteilnehmerIn). Sie haben Stimmrecht bei allen Fragen der Ausbildung.
(3) Fördermitglied können nach Zustimmung der Mitgliederversammlung approbierte Psychologische PsychotherapeutInnen werden, die von der Approbationsbehörde als SupervisorIn für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anerkannt sind. Sie haben Rederecht, das Recht zu aktiver Mitarbeit im Verein, sie haben kein Wahlrecht.
(4) Das gleiche gilt für Kinder- und JugendpsychiaterInnen, die von der Approbationsbehörde als SupervisorIn für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie anerkannt sind.
(5) Mitglied kann auch eine auf Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie spezialisierte Ausbildungseinrichtung oder -abteilung werden, die Ausbildung in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie mit dem Ziel der Approbation zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchführt. Die entsandte VertreterIn dieser Ausbildungseinrichtung oder -abteilung muss eine Approbation für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie haben.
(6) Die Mitglieder erklären mit ihrem Mitgliedsantrag, dass sie für die satzungsgemäßen Ziele des Verbands eintreten. Bedingung für ihre Aufnahme ist diese Erklärung.
(7) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung in der Beitragsordnung festgelegt.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Den Ausschluss kann der Vorstand beschließen, wenn ein Mitglied in erheblichem Maß gegen Ziele und Interessen des Vereins oder anerkannte berufsethische Prinzipien verstoßen hat. Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand geraten ist. Vor dem Ausschluss hat das betreffende Mitglied das Recht auf persönliche oder schriftliche Anhörung innerhalb von 6 Wochen. Gegen den Ausschluss ist schriftlicher Widerspruch innerhalb von vier Wochen möglich. In diesem Fall hat die nächste Mitgliederversammlung darüber endgültig zu entscheiden. Danach wird der Ausschluss sofort wirksam.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Wissenschaftliche Beirat.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Auf Antrag des Vorstands oder von mindestens 15 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen.
(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer unterzeichnet.
(3) Über jede Mitgliederversammlung ist eine von einem anwesenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer/in zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl des Vorstands, des Wissenschaftlichen Beirats und des Förder-Beirats
b) Beschlussfassung über die Mitglieds- und Beitragsordnung.
c) Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
d) Entlastung des Vorstands vor Neuwahlen
e) Entgegennahme der Haushaltsplanung
f) Entscheidung von Grundsatzfragen über die Aufgaben und die weitere Entwicklung des Vereins
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
h) Beschluss über die Auflösung des Vereins und über die Verwendung des Gesellschaftsvermögens.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht nur aus dem ersten (Präsident), zweiten (1. Vizepräsident) und dem dritten Vorstandsmitglied (2. Vizepräsident). Weitere Vorstandsmitglieder als erweiterter Vorstand sind nicht Vorstandsmitglieder im Sinne von § 26 BGB. Das sind der vierte und der fünfte Vorstand (AusbildungsteilnehmerIn). Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des Ausbildungsteilnehmers auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mindestens zwei Mitglieder des Gesamtvorstands müssen weiblichen Geschlechts sein.
(2) Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass das erste oder zweite Vorstandsmitglied analytische und tiefenpsychologische Psychotherapie repräsentiert. Wenn das erste Vorstandsmitglied analytische und tiefenpsychologische Psychotherapie repräsentiert, vertritt das zweite die kognitiv-behaviorale Psychotherapie und umgekehrt. Das dritte und vierte Vorstandsmitglied müssen keine bestimmte Psychotherapie-Orientierung (Vertiefungsverfahren im Sinne des Psychotherapeutengesetzes) vertreten bzw. repräsentieren. Ein Ausbildungsteilnehmer ist fünfter Vorstand. Ein Ausbildungsteilnehmer kann noch ein Jahr lang nach seiner Approbation im Amt bleiben. Auf der nächsten Mitgliederversammlung nach seiner/ihrer Approbation findet eine Nachwahl statt. Auch andere ausgeschiedene Vorstandsmitglieder werden auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt.
Deren Amtszeit endet mit dem Ende der regulären Wahlperiode.
(3) Alle Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Ausbildungsteilnehmers müssen in Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie approbiert sein.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von den ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet spätestens mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Vorstand bis zum Ende seiner Amtszeit ein neues Mitglied kooptieren, das dann von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(5) Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstands. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben sowie die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins.
(6) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er kann eine Geschäftsstelle mit entsprechender personeller Besetzung einrichten.
(7) Der Vorstand kann bei einzelnen Vorhaben des Vereins aus der Mitgliedschaft Vorstandsbeauftragte berufen, die ihn bei der Durchführung unterstützen.
(8) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
(9) Vorstandsmitglieder können für ihre Aktivitäten bei Ausfall bezahlter Arbeit eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe ihres Honorar- bzw. Lohnausfalls aus psychotherapeutischer bzw. angestellter Tätigkeit erhalten.
§7 Ausschüsse, Sektionen und Landesverbände
(1) Zur Behandlung besonderer fachlicher und organisatorischer Fragen kann der Vorstand Ausschüsse unter Bestimmung von Tätigkeitsdauer, Aufgabe und Zweck einrichten, in die neben Mitgliedern auch sachkundige Nichtmitglieder berufen werden können.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung eines befristeten Ausschusses für eine bestimmte Aufgabe verlangen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Etablierung von Landesverbänden beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Etablierung von Sektionen beschließen (z. B. Familientherapie, Jugendtherapie, Kleinkindtherapie etc.).
(4) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Etablierung eines Förder-Beirats beschließen und dessen Mitglieder wählen.
§8 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat berät Gesellschaft und Vorstand bei allen wissenschaftlichen Fragen. Er hat das Recht auf schriftliche und mündliche Anhörung im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
(2) Dem Wissenschaftlichen Beirat gehören bis zu fünf Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten an, die Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftler sind oder waren, die in Forschung und Lehre der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie einschlägig ausgewiesen sind. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für jeweils fünf Jahre berufen; die Wiederberufung ist möglich.
§ 9 Gesellschaftsauflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Berufsbildung. Diese hat das zugewendete Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Abs. 1-3 genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§11 Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, etwaige vom Vereinsregister oder Finanzamt für erforderlich gehaltene Satzungsänderungen allein zu beschließen.
München, am 6.7.2015 Der Vorstand – Änderungsstand 2 – Eingetragen am 29.9.2015 beim Registergericht München unter VR 205672